Anreise nach Liechtenstein
Vorschriften über die Einreise
Die Schweiz und Liechtenstein verfügen über dieselben Einreisevorschriften. Die Vorschriften über visumspflichtige Personen sind übereinstimmend. Grundsätzlich besteht aufgrund dieser Verordnung die Passpflicht. Abweichende Regelungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben vorbehalten.
Visumspflicht für die Einreise nach Liechtenstein
Visumspflichtige Personen können am Ort ihres Wohnsitzes im Ausland bei der Schweizer Vertretung einen Antrag auf ein Visum einreichen. Die Entscheidung über den Antrag liegt bei den Schweizer Behörden.
Touristen dürfen sich ohne Anmeldung maximal drei Monate lang in Liechtenstein aufhalten, sofern sie die Einreisevorschriften erfüllen; ihnen ist jede Erwerbstätigkeit untersagt.
Wiederholt Einreisende haben beim Ausländer- und Passamt um eine Bewilligung anzusuchen, sobald die tatsächliche Anwesenheit sechs Monate innert zwölf Monaten überschreitet.